Fit & Fun Henau
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Statuten

 

STATUTEN

Fit & Fun Henau

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

1.  Name und Sitz

 

2.  Zweck

 

3.  Zugehörigkeit

 

4.  Mitgliedschaft

 

5.  Rechte und Pflichten  

 

6.  Organisation

 

7.  Finanzen

 

8.  Verschiedenes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.     NAME UND SITZ

 

Art. 1 Name

 

             Fit & Fun Henau (Turnverein) besteht seit 1969 und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

 

Art. 2 Sitz

 

             Rechtsdomizil von Fit & Fun ist bei der Präsidentin oder einem Vorstandsmitglied

 

 

2.     ZWECK

 

Art. 3 Zweck

            Der Turnverein pflegt das Turnen und den Sport aller Altersstufen gemäss dem Leistungs-

            stand und dem Leistungsstreben seiner Mitglieder. Im Rahmen seiner Möglichkeiten kann

            er den Leistungssport fördern und unterstützt die Nachwuchsförderung. Der Turnverein

            kann an Turnfesten, Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen teilnehmen. Er pflegt die

            Kameradschaft und die Geselligkeit und ist politisch und konfessionell neutral.

 

3.     ZUGEHÖRIGKEIT

 

Art. 4 Verbandszugehörigkeit

            Der Verein ist zurzeit kein Mitglied von Turnverbänden. Einem Beitritt zu einem Verband  

            muss an der HV zugestimmt werden.

 

Art. 5 Intern

Fit & Fun Henau angeschlossen sind das KITU und das MUKI Turnen. Je nach Bedarf können

weitere Aktivitäten angeboten werden.

.

4.     MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 6 Mitgliederkategorien

            Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

            -           Aktivmitglieder (Turnerinnen)

-           Ehrenmitglieder

-           Passivmitglieder

-           KITU (Kinderturnen)

-           MUKI (Mutter-Kind Turnen)

 

Art. 7 Eintritt

Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Beim Eintritt ist das Anmeldeformular unterzeichnet abzugeben. Stimm- und wahlberechtigt ist das eintretende Mitglied erst nach der Auf-

nahme in den Verein an der HV.

 

Art. 8 Austritt

Der Austritt (oder Übertritt zu den Passivmitgliedern/Gönnern) aus dem Verein ist schriftlich auf Ende des Vereinsjahres möglich, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein

erfüllt sind.

 

Art. 9 Streichung

Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch einen

Antrag an den Vorstand, von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die betreffenden Mit-

glieder sind zuvor rechtzeitig von der drohenden Streichung in Kenntnis zu setzen.

 

Art. 10 Ausschluss

Mitglieder, die in schwerer Weise gegen Statuten, Reglemente oder Weisungen des Vorstandes verstossen oder die sich sonst der Mitgliedschaft nicht würdig erweisen, können durch Beschluss der HV mit 2/3 Stimmen-Mehrheit aus dem Verein aus geschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von der Sanktion schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch Beschluss der HV wieder in den Verein aufgenommen werden.

 

Art. 11 Mutationen

Mutationen werden an der Jahreshauptversammlung bekanntgegeben.

 

Art. 12 Aktiv

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer sich aktiv im Verein betätigen will.

Der Verein führt verschiedene altersgerechte Turngruppen.

 

Art. 13 KITU/MUKI

Fit & Fun Henau angeschlossen sind das Kinderturnen und das MUKI-Turnen. Je nach Bedarf

können weitere Aktivitäten angeboten werden.

 

Art. 14 Passiv

Passivmitglied oder Gönner ist, wer den Verein und dessen Bestrebungen finanziell unterstützt.

 

Art. 15. Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein  oder um die Förderung des Turnens und des Sports verdient gemacht hat. Vorschläge sind dem Vorstand spätestens 2 Monate vor der ordentlichen HV schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die HV vorgenommen.

 

 

5.     RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

Art. 16 Stimm- und Wahlrecht

Die Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der HV stimm- und wahlberechtigt.

Sie haben das Recht Anträge zu stellen.

                       

Art. 17 Beachtung der Statuten und Beschlüsse

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Sie haben sich nach

Statuten und Vereinsbeschlüssen sowie den Anordnungen des Vorstandes zu richten.

           

Art. 18 Beitragspflicht

Die Mitglieder haben Beiträge  zu entrichten. Diese werden an der HV festgesetzt. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Von der Beitragspflicht befreit sind:

 

– Ehrenmitglieder

– Mitglieder des Vorstandes

– Leiterinnen und Leiter, die regelmässig eine Riege leiten

 

Art. 19 Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Ausscheidende

Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

6.     ORGANISATION

 

Art. 20 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

             -   Hauptversammlung

 -   Vorstand

              -   Rechnungsrevisoren aus dem Verein

 

 

Art. 21 Hauptversammlung

            Das oberste Organ des Vereins ist die HV. Sie wird vom Vorstand anfangs

eines jeden Jahres einberufen (bis spätestens Ende April). Vorbehalten bleibt Art. 26

 

 

Art. 22 Geschäfte

            Die HV behandelt in der Regel folgende Geschäfte:

1. Begrüssung

2. Wahl der Stimmenzähler

3. Genehmigung des Protokolls

4. Jahresbericht

5. Jahresrechnung / Revisorenbericht

6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

7. Budget

8. Reisebericht

9. Berichte KITU und MUKI

10. Statutenrevision

11. Wahlen

12. Ehrungen

13. Jahresprogramm

14. Allgemeine Umfrage

 

Art. 23 Ausserordentliche HV

            Eine ausserordentliche HV während des Vereinsjahres kann unter Bezeichnung

der zu behandelnden Traktanden einberufen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigen

Mitglieder dies schriftlich verlangen oder auf Beschluss des Vorstandes.

.           Sie ist binnen 2 Monaten durchzuführen.

 

Art. 24 Einberufung der ord. und ausserordentl. HV

Die Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen HV erfolgt schriftlich unter Bekannt-

gabe der Traktanden. Die Einladung hat im Minimum 10 Tage vor der Versammlung zu

erfolgen. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung

schriftlich dem Vorstand einzureichen. Alle in dieser Weise einberufenen Versammlungen

sind beschlussfähig

 

Art. 25 Durchführung HV

            Die Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitglieder können durch  ein „einfaches Mehr“ geheime

            Abstimmung verlangen. Beim ersten Wahlgang entscheidet das absolute, beim zweiten

Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Über Anträge entscheidet das

„einfache Mehr“ der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit geht das Geschäft zur

Überarbeitung an den Vorstand zurück

                                                          

Art. 26 Vorstand

Der von der HV zu wählende Vorstand besteht aus 3-7 Mitgliedern:

– Präsident/in

– Aktuar/in

– Kassier/in

– Turnleiterinnen

– Beisitzerinnen

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

– Vertretung von Fit & Fun Henau nach aussen

– Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

– Anwendung der Statuten

– Ausarbeitung und Erlass von Reglementen

– Vorbereitung der Sitzungen / Hauptversammlung

– Führung der Jahresrechnung

– Bildung der Technischen Kommission

– Streichung von Mitgliedern

 

 

Art. 27 Zeichnungsberechtigung

Die Präsidentin und/oder Vizepräsidentin zeichnet zu zweien mit der Aktuarin und/oder Kassierin.

 

 

Art. 28 Rechnungsrevisoren

Zwei Rechnungsrevisoren  prüfen nach Abschluss jedes Vereinsjahres die Jahresrechnung. An der HV erstatten sie Bericht und stellen einen Antrag.

 

7.     FINANZEN

 

Art. 29 Einnahmen

            Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

– Mitgliederbeiträgen

– freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen

– Erträge Vermögensertrag

– Überschüsse aus Veranstaltungen

 

Art. 30 Vereinsjahr

            Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

           

Art. 31 Ausgaben

            Die Ausgaben des Vereins bestehen u.a. aus:

– Verbandsbeiträgen

– Verwaltungskosten

– Anteil an Wettkampf- und Turnfestkosten

– Materialanschaffungen

– Entschädigung für die Turnleiter/In

– Turnhallenmieten

– Übrige Ausgaben

 

Dem Vorstand steht ein jährlicher Kompetenzbetrag von CHF 500.00 gemäss Beschluss der HV zur Verfügung. Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

 

8.     VERSCHIEDENES

 

Art. 32 Vereinsarchiv

Alle wesentlichen Vereinsakten sind im Vereinsarchiv aufzubewahren. Für die ordnungs-

gemässe Aufbewahrung ist der Vorstand verantwortlich.

 

Art. 33 Teil- und Totalrevision der Statuten

Eine Teil- und Totalrevision der Statuten wird durch den Vorstand oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen, in die Wege geleitet. Die Revision ist von der HV 2/3 Stimmenmehrheit zu beschliessen.

 

Art. 34 Auflösung

Die Auflösung kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen

HV mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen auf ein Sperrkonto bei

einer Bank überwiesen. Wird innert 10 Jahren kein neuer Verein gegründet so wird das

Vermögen einer gemeinnützigen Organisation  überwiesen.

 

Art. 36 Inkraftsetzung

Diese Statuten sind an der ordentlichen HV vom 18.03.2016 angenommen worden und

treten sofort in Kraft.

 

 

 

Aktuarin:                                                                     Kassierin:

 

                                   

 

Monika Minder                                                             Claudia Cozzio  

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